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   OLG Hamm, 13.07.1993 - 27 U 85/93   

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https://dejure.org/1993,3643
OLG Hamm, 13.07.1993 - 27 U 85/93 (https://dejure.org/1993,3643)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.1993 - 27 U 85/93 (https://dejure.org/1993,3643)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juli 1993 - 27 U 85/93 (https://dejure.org/1993,3643)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz gegen den Sequester wegen des Verfalls einer Schecksumme in die Konkursmasse; Bereicherung der Konkursmasse durch Einahme einer Schecksumme vor Eröffnung des Konkursverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    KO § 43 § 59 Abs. 1, 4 § 82
    Ansprüche des Aussonderungsberechtigten bei Untergang des Aussonderungsanspruchs; Persönliche Haftung des Konkursverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 1075
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1988 - IX ZR 39/88

    Sorgfalts- und Obhutspflichten des Sequesters; Haftung des Sequesters bei

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1993 - 27 U 85/93
    Der Sequester haftet in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift (BGH ZIP 1988, 1411).
  • OLG Celle, 06.08.1981 - 16 U 203/80

    Anforderungen an eine Verletzung der Beteiligte am Konkursverfahren ;

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1993 - 27 U 85/93
    Beteiligter im Sinne der Vorschrift wurde der Kläger bereits dadurch, daß der Beklagte in seiner Eigenschaft als Sequester Besitz an dem Scheck erlangte (vgl. dazu OLG Celle, ZIP 81, 1003).
  • OLG Stuttgart, 13.02.1981 - 2 U 132/80
    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1993 - 27 U 85/93
    Sie ist nämlich nicht unmittelbar in das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin geflossen, sondern zunächst in die vom Beklagten auf einem Anderkonto verwaltete Sequestrationsmasse und erst nach Konkurseröffnung über diese in die Konkursmasse gelangt (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 81, 252 - vorbehaltlos bestätigt durch BGH WM 83, 679; die vom Beklagten zitierte Entscheidung BGHZ 23, 317 betrifft den anders zu beurteilenden Fall der Einnahme von Geldbeträgen durch den nicht zu Verfügungen über das Schuldnervermögen berechtigten Vergleichsverwalter).
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